Schlüsselzahlen im Führerschein

Schlüsselzahlen im Führerschein


Wegen der geringen Größe des Führerscheins können einige wichtige Angaben
nur in Form von Schlüsselzahlen angegeben werden, die Sie ggf. auf der Rückseite Ihres Führerscheins
in der Spalte Nr. 12 (rechts und unten) finden.

Sie müssen tragen:

01 Sehhilfe und/oder Augenschutz wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:
01.01 Brille
01.02 Kontaktlinsen
01.03 Schutzbrille
02 Hörhilfe/Kommunikationshilfe
03 Prothese/Orthese der Gliedmaßen
Sie dürfen nur fahren:

05 Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen
05.01 nur bei Tageslicht
05.02 in einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region …
05.03 ohne Beifahrer/Sozius
05.04 beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
05.05 nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist
05.06 ohne Anhänger
05.07 nicht gültig auf Autobahnen
05.08 kein Alkohol
Sie dürfen nur fahren mit folgenden Anpassungen des Kraftwagens:

10 angepasste Schaltung
15 angepasste Kupplung
20 angepasste Bremsmechanismen
25 angepasste Beschleunigungsmechanismen
30 angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen
35 angepasste Bedienvorrichtungen
40 angepasste Lenkung
42 angepasste/r Rückspiegel
43 angepasster Fahrersitz
Sie dürfen nur fahren mit folgenden Anpassungen des Kraftrades:

44 Anpassung des Kraftrades
44.01 Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel
44.02 (angepasste) handbetätigte Bremse
44.03 (angepasste) fußbetätigte Bremse
44.04 angepasste Beschleunigungsmechanismen
44.05 angepasste Handschaltung und Handkupplung
44.06 angepasste Rückspiegel
44.07 angepasste Kontrolleinrichtungen
44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
•Sie dürfen nur ein spezifischen Fahrzeug fahren:

45 Kraftrad nur mit Beiwagen
50 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)
51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)
72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)
73 Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1)
75 Nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)
76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen (C1E)
77 Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)
78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
79 (…) Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Satz. 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
79 (C1E > 12 000 kg, L < 3)
Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
79 (S1 < 25/7 500 kg)
Begrenzung der Klasse D auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.
79 (L < 3)
Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als 3 Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
Diese Schlüsselnummern enthalten lediglich Hinweise:

70 Umtausch des Führerscheines Nummer …, ausgestellt durch …
1) (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE – Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11)
71 Duplikat des Führerscheines Nummer … (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE – Unterscheidungszeichen)
Nur für Deutschland geltende Schlüsselzahlen:

104 Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen
171 Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 1) 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
172 Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
174 Klasse L , gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
175 Klasse L – auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3
176 Auflage: Bis zum Erreichen des 18.Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
177 Klasse L, auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung.
178 Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr.
179 Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden.
180 Auflage: Bis zum Erreichen des 21.Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung als Berufskraftfahrer auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.
181 Klasse T; nur gültig für Kfz der Klasse S
Hinweis: Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden.

1) Einige weitere wichtige Hinweise:

  • Bei einer Umstellung oder Erweiterung finden Sie das Datum der Ersterteilung Ihrer Fahrerlaubnis in Spalte 10.
  • Aus Spalte 11 können sie für die jeweilige Klasse geltende Befristungen ablesen. (Die Frist wird immer gerechnet vom Tag des Druckauftrages für den Führerschein bei der Bundesdruckerei.)
    Die in Spalte 12 (Rückseite des Führerscheins, letzte Spalte) stehenden Schlüsselzahlen gelten nur für die Fahrerlaubnisklasse, in deren Zeile sie stehen.
  • Die für alle Klassen geltenden Schlüsselzahlen finden Sie unter Nr. 12 in der untersten Zeile.
  • Bei einer erstmals erworbenen Fahrerlaubnis ist das Erteilungsdatum unter Nr. 14 (Rückseite, linke Seite) eingetragen.

Diese Schlüsselzahlen enthalten

  • die Ihnen erteilten und zu beachtenden Auflagen und Beschränkungen,
  • die über die in Spalte 9 eingetragenen Klassen hinausgehenden Fahrberechtigungen.

 

 

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